Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Mayer GmbH Zeitarbeit (Verleiher) überläßt ihre Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an ihre Kunden (Entleiher). Erlaubnis erteilt am 16.03.1994 gem. Art. 1 § 1 AÜG durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern in Nürnberg. Alle wesentlichen Merkmale sind ausschließlich mit der Mayer GmbH Zeitarbeit zu vereinbaren.

Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, die Leiharbeitnehmer der Mayer GmbH Zeitarbeit nur innerhalb gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten zu beschäftigen.

2. Als Einsatzort ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung vereinbart. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigt die Mayer GmbH Zeitarbeit zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

3. Zuschläge (Siehe auch Ziffer 1, Abs. 3)

Mehrarbeit 1- 10 Std./wchtl.

  25%

Samstagsarbeit

  50%

Sonn- und Feiertagsarbeit 

100%

Spätarbeit (14.00 – 23.00 Uhr)

  15%

Nachtarbeit (22.00 – 6.00 Uhr)

  25%


4. Wird die Arbeitsaufnahme von einem Leiharbeitnehmer verweigert oder abgebrochen, stellt die Mayer GmbH Zeitarbeit eine Ersatzkraft. Ist dies nicht möglich wird die Mayer GmbH Zeitarbeit von dem Auftrag befreit.

5. Alle Mitarbeiter der Mayer GmbH Zeitarbeit haben sich vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.

6. Die Tätigkeitsnachweise des Leiharbeitnehmers sind nach Vorlage zu unterzeichnen.

7. Ein Auftag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Diese Kündigung ist nur wirksam, wenn sie der Mayer GmbH Zeitarbeit gegenüber ausgesprochen wird. Eine wetterbezogene, fristlose Kündigung ist ausgeschlossen.

8. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Leiharbeitnehmer der Mayer GmbH Zeitarbeit sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet,  und besteht er auf Austausch, werden ihm bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.

9. Die Mayer GmbH Zeitarbeit haftet nicht für das Handeln der Leiharbeiter bzw. für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl derselben. Der Entleiher darf den Leiharbeiter nicht mit Geld oder Wertpapierangelegenheiten oder sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.
Der Entleiher kann gegenüber der Mayer GmbH Zeitarbeit keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
Falls Dritte aus Anlaß der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen den Verleiher und dessen Mitarbeiter erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und seine Mitarbeiter davon freizustellen.

10. Reklamationen sind an dem Tag ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründeten Umstandes schriftlich vorzubringen und ausschließlich an den Verleiher zu richten. Verspätete Reklamationen sind ausgeschlossen.
Bei rechtzeitiger Reklamation steht die Mayer GmbH Zeitarbeit im Rahmen ihrer Haftung nur für Nachbesserung ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

11. Rechnungen der Mayer GmbH Zeitarbeit sind ohne Abzug, sofort nach Erhalt, zu begleichen. Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt. Forderungen des Entleihers, egal aus welchem Grund können nicht in Abzug gebracht werden.

12. Alle notwendigen Daten werden EDV-mäßig erfaßt und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben.

13. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung, oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, bzw. Teile der übrigen Bedingungen.

14. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung

Mayer GmbH Zeitarbeit

 

zum Zertifikat QM nach ISO 9001




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